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  • Jana Narloch

    Rechtsanwältin Jana Narloch - Halbbild

Kosten

Nachfolgend beantworte ich 5 Fragen zu den Rechtsanwaltskosten

1. Was kostet die Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt?

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer Beratung oder Vertretung ist eine Tätigkeit, die vom Auftraggeber, also vom Mandanten, zu vergüten ist. Der Mandant schuldet dem Rechtsanwalt eine Vergütung unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt in der Sache Erfolg hat oder nicht und unabhängig davon, ob der Mandant aufgrund der Vertretung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. 

Damit der Rechtsanwalt eine Vergütung verlangen kann, bedarf es auch keines schriftlichen Vertrages. Der Vergütungsanspruch entsteht vielmehr dann, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit einer anwaltlichen Tätigkeit beauftragt und der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird. Der Rechtsanwalt muss auch zuvor nicht darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit Kosten verursacht. Hier gilt vielmehr der Grundsatz, dass jeder der einen Rechtsanwalt beauftragt, auch weiß, dass damit Kosten verbunden sind. Der Rechtsanwalt erstellt auch keinen „Kostenvoranschlag“. 

Gleichwohl ist es natürlich legitim und sollte für einen Anwalt auch selbstverständlich sein, dem Mandanten darzustellen, wie sich die Kosten berechnen. In den wenigsten Fällen kann allerdings vor einer anwaltlichen Tätigkeit genau mitgeteilt, werden, wie hoch die Kosten am Ende tatsächlich sein werden. Das liegt nicht daran, dass der Anwalt nicht mit offenen Karten spielen will, sondern daran, dass bei einer Beauftragung die meisten Umstände und Bedingungen, nach denen sich die Kosten bestimmen, noch nicht feststehen. So ergeben sich Umfang und Schwierigkeit einer Beratung oftmals erst nach Beginn der Tätigkeit. Auch der Verlauf und die Entwicklung einer Rechtsstreitigkeit kann in den wenigsten Fällen genau vorhergesagt werden.

2. Wie berechnen sich die Rechtsanwaltskosten?

Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt sich die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG). Maßgeblich sind der Gegenstandswert bzw. der Streitwert.

3. Was sind Gegenstandswert und Streitwert?

Die Höhe der Kosten nach dem RVG richtet sich nach dem Gegenstandswert. Das ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Seine Bestimmung ist regelmäßig dann einfach, wenn ein Geldbetrag gefordert wird oder man eine Geldforderung abwenden will. Gegenstandswert ist dann dieser Betrag. Entscheidend ist dabei, was gefordert wird und nicht das, was später gezahlt wird. Bei wiederkehrenden Geldbeträgen ist dieser Betrag auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auch Zinsen und Nebenforderungen sind regelmäßig nicht mit zu berechnen, es sei denn, sie machen die eigentliche Forderung aus.

In einem gerichtlichen Verfahren ist der „Streitwert“ maßgeblich, den das Gericht nach den zuvor dargestellten Grundsätzen festsetzt. Nach dem Streitwert berechnen sich dann die Rechtsanwaltskosten des Klägers und des Beklagten und die Gerichtskosten. Bei der Einreichung einer Klage muss der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss an das Gericht zahlen. Das Gericht bestimmt dafür meist einen vorläufigen Streitwert, den es dann am Ende des Verfahrens endgültig festsetzt. Der Streitwert ist in vielen Fällen auch maßgeblich für die Frage, welches Gericht zuständig ist. Für Klagen über einen Streitwert bis einschließlich 5.000,-- € sind die Amtsgerichte zuständige, geht es um mehr, sind die Landgerichte zuständig.   

4. Welche "Gebühren" gibt es?

Das Gesetzt sieht je nach der Tätigkeit des Rechtsanwalts einen bestimmten Gebührenansatz oder Gebührenrahmen vor. Die Höhe der jeweiligen Gebühren in Abhängigkeit zum Gegenstandswert ergeben sich aus einer Gebührentabelle. Danach steigen die Gebühren mit einem steigenden Gegenstandswert. Im Übrigen richtet sich der Gebührenansatz nach der jeweiligen Tätigkeit des Rechtsanwalts. Daneben kann der Rechtsanwalt seine Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer verlangen.

 

a) Beratung

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher nach RVG höchstens 190,-- € (zuzüglich USt).

Die Erstberatung kann telefonisch oder bei einem Termin mit dem Rechtsanwalt oder auch schriftlich per Brief oder Mail erfolgen. Dabei kann die erste Beratung keine umfassende Prüfung von umfangreichen Unterlagen und auch nicht die Klärung komplexer Rechtsbeziehungen oder die Verfassung umfangreicher Vertragswerke beinhalten. Vielmehr kann im Rahmen einer Erstberatung nur eine erste Einschätzung erfolgen. Damit kann aber in vielen Fällen einem Mandanten, der ein rechtliches Problem hat, schon weitergeholfen werden. Denn manchmal kann in einem Erstberatungsgespräch sehr schnell geklärt werden, ob die Verfolgung einer Angelegenheit überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Oftmals hilft auch schon die Darstellung der Rechtslage. In komplizierten Angelegenheiten wird aber eine Erstberatung nicht genügen und dem Rechtsproblem des Mandanten auch nicht gerecht werden. Dann fallen auch weitere Kosten an.

Auch bei weiteren oder intensiveren Beratungen in der Sache beläuft sich die Gebühr auf höchstens 250,-- € zuzüglich USt, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird.

 

b) Außergerichtliche Tätigkeit

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, die Ansprüche oder Rechte des Mandanten außergerichtlich gegenüber Dritten zu verfolgen, so sieht das Gesetz (RVG) eine sogenannte Geschäftsgebühr vor, für die ein Gebührenrahmen von einer 0,5 bis zu einer 2,5 Gebühr gilt. Für einen Fall mittlerer Schwierigkeit und Bedeutung ist dabei eine 1,5 Gebühr angemessen. Bei schwierigeren, umfangreicheren oder für den Mandanten besonders wichtigen Angelegenheiten kann die Gebühr bis zu einer 2,5 Gebühr betragen.

Diese Gebühr deckt die gesamte außergerichtliche Korrespondenz, Verhandlungen mit dem Gegner und die Beratung des Mandanten ab. Vertritt der Anwalt mehrere Mandanten, erhöht sich die Geschäftsgebühr je weiterem Mandanten um eine 0,3 Gebühr. Hinzu kommen noch die Kosten für Auslagen (meist pauschal 20,-- €), entstehende Fahrtkosten o.ä.

Kommt es zu einer einvernehmlichen Regelung, durch die insbesondere ein Rechtsstreit vermieden werden kann, fällt noch eine sogenannte Einigungsgebühr in Höhe einer 1,5 Gebühr an.

 

c) Gerichtsverfahren

Sollte sich eine gerichtliche Klärung nicht vermeiden lassen, so fallen weitere Gebühren an, die im RVG geregelt sind. So fällt für die erste Instanz eine 1,3 Verfahrensgebühr an. Auf diese Gebühr wird, wenn der Anwalt bereits außergerichtlich tätig war, ein Teil der außergerichtlichen Gebühren angerechnet. Wenn ein Termin stattfindet fällt eine 1,2 Termingebühr an. Diese entsteht auch dann, wenn tatsächlich kein Termin stattfindet, etwa, weil im schriftlichen Verfahren entschieden wird oder weil ein Vergleich geschlossen wird. Bei Abschluss eines Vergleichs fällt zudem noch eine 1,0 Vergleichsgebühr an.

Sollte nach dem Abschluss der ersten Instanz noch die Berufung erforderlich werden, so fallen eine 1,6 Verfahrensgebühr und gegebenenfalls eine 1,2 Termingebühr an. Bei einer Einigung in der Berufungsinstanz beträgt die Einigungsgebühr eine 1,3 Gebühr.

5. Was ist eine Vergütungsvereinbarung?

Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten auch eine Vereinbarung über eine Vergütung treffen. Diese wird regelmäßig die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Das ist in vielen Fällen auch erforderlich und angezeigt. Zum einen decken in vielen Fällen die gesetzlichen Gebühren nicht den Aufwand und das Haftungsrisiko ab, das der Rechtsanwalt mit seiner Tätigkeit übernimmt. So kann auch eine Beratung sehr aufwendig, schwierig und insbesondere für den Mandanten von besonderer Bedeutung sein. In vielen Fällen ist auch der Streitwert nicht eindeutig zu bestimmen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Vergütung zu regeln:

 

Stundenhonorar:

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird nach der Zeit der Tätigkeit vergütet, wobei ein Stundensatz vereinbart wird.

 

Streitwertvereinbarung:

Möglich ist auch eine Vereinbarung, mit der der Gegenstandswert/Streitwert fest vereinbart wird, auf dessen Grundlage dann die gesetzlich vorgesehenen Gebühren berechnet werden.

 

Pauschalhonorar:

In bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn eine fest umrissene Tätigkeit erbracht werden soll, kann sich auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorar anbieten.

 

Wichtig zu wissen ist, dass soweit die Gegenseite oder ein Dritter (etwa die Rechtsschutzversicherung) Kosten eines Rechtsstreits tragen muss, diese nur die gesetzlichen Gebühren zu tragen haben. Der Mandant muss etwaige Mehrkosten durch die Vergütungsvereinbarung selbst tragen und kann in dieser Höhe keinen Ausgleich verlangen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass ein Rechtsanwalt auf Gebühren für die Vertretung im Gerichtsverfahren nicht verzichten darf und auch die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten darf. Nur in besonderen und engen Ausnahmefällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

 

Meine Gebührenkalkulation

 

kostenlose Erstanfrage

Der erste Kontakt zu mir, also der erste Anruf oder ein Anschreiben per Mail oder schriftlich sind in jedem Fall kostenlos. Diese Kontaktaufnahme dient regelmäßig dazu, einzuschätzen, ob ich in Ihrer Angelegenheit überhaupt tätig werden kann. Außerdem gilt es auch zu klären, welche Unterlagen für eine sinnvolle Beratung oder Prüfung benötigt werden. Auch Auskünfte zu den mit einer Beratung oder Vertretung verbundenen Kosten sind kostenlos. 

 

Erstberatung

Die erste Beratung zu einer konkreten Rechtsfrage, ohne dass bereits umfassende Unterlagen geprüft werden müssen, kostet Sie, wenn Sie Verbraucher sind, höchstens 190,-- € zuzüglich USt.

Wenn es sich um einfache Anfragen handelt, die ich schnell beantworten kann und keine Nachfragen erfolgen, kann die Gebühr auch darunter liegen. Das betrifft Anfragen zu Kapitalanlagen, mit denen ich mich gut auskenne, auch einfach gelagerte Prüfungen zu einem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht.

 

Beratung

Die weitere Beratung zu Finanzverträgen, zum Beispiel zu Darlehensverträgen, Versicherungsverträgen, die Prüfung von Ansprüchen bei gescheiterten Kapitalanlagen ist erfahrungsgemäß mit einem höheren Aufwand verbunden. Diese Beratungen biete ich regelmäßig auf der Basis eines Stundenhonorars in Höhe von 270,-- € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an. Die Abrechnung erfolgt nach der benötigten Zeit für Prüfung und Beratung.

Die Beratung zu Erbangelegenheiten insbesondere die Beratung zur Erstellung eines Testaments oder weiterer Vorsorgeregelungen erfolgt ebenfalls auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung entweder auf Stundensatzbasis oder orientiert am Wert der zu treffenden Regelung, zum Teil auch über ein Pauschalhonorar.

 

außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Für die weitere Vertretung, ob außergerichtlich oder gerichtlich orientiere ich mich zunächst an den gesetzlichen Gebühren, die auf der Grundlage des Gegenstandswertes berechnet werden. Je nach Situation würde ich mit Ihnen aber auch eine Vergütungsvereinbarung über ein Stundenhonorar oder den Streitwert treffen wollen. 

 

 

 

Ihre Fragen zur Kostenkalkulation und den zu erwartenden Gebühren beantworte ich gerne

 

  • telefonisch unter 089 24 88 668 20
  • per E-Mail - Bitte klicken Sie hier!
  • oder im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs

 

 

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