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  • "Widerspruchsjoker"

    Mehr Geld durch die Rückabwickung der Versicherung

Widerspruch von Versicherungen

Mehr Geld von der Versicherung bei der Rückabwicklung

Viele Versicherungsverträge haben eine enttäuschende Entwicklung genommen. Für Versicherungsnehmer ist das mit erheblichen Folgen verbunden, wenn der Vertragswert etwa auch nach Jahren die geplante Alterssicherung nicht abdeckt oder zur Tilgung einer Finanzierung nicht ausreicht, wie ursprünglich gedacht. Bei vielen Versicherungsverträgen kann auch heute noch, Jahre nach dem Abschluss und sogar Jahre nach einer Kündigung, ein Widerspruch, in einigen Fällen auch ein Rücktritt, erklärt werden und das mit erfreulichen Folgen: Denn die Versicherung muss die Beiträge nebst einer Verzinsung zurückzahlen. In Abzug zu bringen sind ggf. noch Anteile für den Risikoversicherungsschutz. Daraus ergeben sich regelmäßig deutlich über dem Vertrags- oder Rückgabewert liegende Zahlungsbeträge. 

Prüfung und Ersteinschätzung: Ich prüfe Ihren Versicherungsvertrag auf die Möglichkeiten eines Widerspruchs und informiere Sie über die Folgen und damit verbundene Kosten. Bitte setzen Sie sich dazu mit mir in Verbindung

Die mit der Erstprüfung verbundenen Kosten betragen höchstens 190,-- € zuzüglich Umsatzsteuer. Über die mit einer Vertretung verbundenen Kosten werde ich Sie dann informieren.

 

 

Die Rechtslage:

Für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden, war im Versicherungsvertragsgesetz in § 5a VVG geregelt, dass ein etwaiges Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages erlischt. Bereits am 19.12.2013 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH C-209/12) in einem Vorlageverfahren die Allianz Lebensversicherungs AG betreffend, dass eine derartige Regelung, wenn über das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht nicht belehrt wurde, mit dem EU-Recht nicht vereinbar sei.

Im Anschluss daran entschied der Bundesgerichtshof, der an die Entscheidungen des EuGH gebunden ist, mit Urteil vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) erstmals, dass ein Widerspruch auch nach Ablauf der Jahresfrist möglich ist, da § 5 a VVG „richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren“ sei, und ein Widerspruchsrecht fortbestehe, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde oder nicht alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Inzwischen hat der BGH diese Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und ein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht nach Ablauf der Jahresfrist bejaht, mit der Folge, dass die betroffenen Versicherungsverträge rückabzuwickeln sind.

 

Betroffene Versicherungsverträge:

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.122007 abgeschlossen wurden.  Ein Widerspruch oder Rücktritt ist möglich, unabhängig davon, ob es sich um fondsgebundene Versicherungen oder klassische Kapitallebens- oder -rentenversicherungsverträge handelt.

 

Keine ordnungsgemäße Belehrung:

Ein Widerspruch oder Rücktritt ist dort noch möglich, wo die Versicherungen die Versicherungsnehmer nicht oder nicht zutreffend über ihr Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht belehrt haben. Je nach Zeitpunkt, zu dem der Vertrag zustande kam, sah das Versicherungsvertragsgesetz andere Anforderungen an eine Belehrung vor. Falsch ist etwa eine Belehrung, die nicht darauf hinweist, dass der Widerspruch „schriftlich“ erfolgen muss (BGH, Urteil vom 17.06.2015 – IV ZR 448/14) oder zu späterer Zeit in „Textform“ (BGH, Urteil vom 16.09.2015 – IV ZR 191/14).  Eine Belehrung ist auch fehlerhaft, wenn nicht konkret angegeben wurde, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit die Frist beginnt, nämlich der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Teilweise fehlen Belehrungen auch ganz oder sie sind in den Unterlagen so versteckt, dass der Versicherungsnehmer sie nicht ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen konnte. Auch dann kann der Widerspruch noch erklärt werden.

 

Fehlende Unterlagen:

Ein Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn dem Versicherungsnehmer nicht alle erforderlichen Unterlagen überreicht wurden. So müssen mit der Übersendung des Versicherungsscheins auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorgelegt werden. Die Versicherung trägt die Beweislast dafür, dass diese Unterlagen überreicht oder übersandt wurden.

 

Verwirkung oder Rechtsmissbrauch:

Versicherungen stützen sich in vielen Fällen darauf, dass das Widerspruchsrecht bereits verwirkt sei, weil es über Jahre nicht ausgeübt wurde oder der Versicherungsnehmer sich widersprüchlich verhalte und der Widerspruch damit rechtsmissbräuchlich sei. Dazu hat der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits vielfach entschieden. Danach führt allein der Umstand, dass viele Jahre seit dem Vertragsschluss vergangen sind, nicht zu einer Verwirkung. Auch eine zwischenzeitliche Kündigung der Versicherung steht dem Widerspruchsrecht nicht entgegen. Ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich ist es, wenn die Versicherung zur Sicherung eines Darlehens abgetreten war. Es müssen vielmehr weitere, besonders gravierende Umstände hinzutreten, nach denen die Versicherung davon ausgehen musste, der Versicherungsnehmer werde von seinem Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht nicht mehr Gebrauch machen. Bei einer mehrfachen Abtretung und mehreren Veränderungen des Vertrages kann das im Einzelfall schon mal bejaht werden.

 

Folgen des Widerspruchs oder eines Rücktritts:

Bei einer Kapitallebensversicherung muss die Versicherung den vollständigen Beitrag zurückzahlen und auch all die Vorteile herausgeben, die die Versicherung mit den kapitalbildenden Anteilen des Beitrages erzielt hat. Dabei kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Gewinne an, die das Versicherungsunternehmen getätigt hat und die regelmäßig über der Wertentwicklung der Versicherung liegen. In Abzug zu bringen ist der Wert, der auf den Risikoschutz oder eine sonstige Versicherungsleistung entfällt, die über die Jahre gewährt wurde. Das sind aber zumeist überschaubare Beträge.

Bei fondsgebundenen Versicherungen kann zwar auch der vollständige Beitrag zurückgefordert werden. Wenn aber die Fonds, in die ein wesentlicher Beitragsanteil geflossen sind, einen Verlust ausweisen, so ist dieser in Abzug zu bringen. Umgekehrt, muss die Versicherung den Gewinn aus der Fondseinlage als Nutzung herausgeben, allerdings auch nicht mehr. Die von dem Beitrag jeweils in Abzug gebrachten Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten sind allerdings auch herauszugeben. Regelmäßig belaufen sich die Abschlusskosten auf 5 bis 7 % des Gesamtbeitrages. Außerdem wird jährlich ein Kostenanteil von 1 % des Fondsvolumens für die Verwaltungskosten entnommen. Summiert über viele Jahre errechnet sich so ein erheblicher Betrag, der bei einem Widerspruch zusätzlich zum Wert der Fonds zu zahlen ist.

 

Hier geht es zu den Entscheidungen:

 

 

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RA Jana Narloch

Portrait Rechtsanwältin Jana Narloch

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