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Erbfolge

I. Allgemeines

Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen (Erblassers) erhält. Mit dessen Tode geht das Vermögen des Erblassers automatisch als Ganzes auf den Erben oder die Erben über. Zum Vermögen zählen alle Vermögenswerte und auch alle Verbindlichkeiten. Wer Erbe sein soll, kann der Erblasser zu Lebzeiten in einer letztwilligen Verfügung regeln, also in einem Testament oder in einem Erbvertrag.

Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen, so gilt die gesetzliche Erbfolge.

II. Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehepartner des Erblassers bzw. der eingetragene Lebenspartner.

1. Erbrecht der Verwandten nach Ordnungen

Das Gesetzt teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Je niedriger die Ordnung, desto näher ist jemand mit dem Erblasser verwandt. Solange ein Verwandter einer vorhergenden Ordnung vorhanden ist, sind die anderen Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen.

Zur Ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel … Solange ein Abkömmling des Erblassers lebt, sind seine weiteren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen. An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings, treten dessen Abkömmlinge. Man spricht dabei von Stämmen.

Beispiel:

Der Erblasser hat drei Kinder, einen Sohn und zwei Töchter. Der Sohn hat ein Kind (Enkel 1). Tochter 2 des Erblassers ist vorverstorben, sie hat einen Sohn (Enkel 2), dieser hat zwei Kinder (Urenkel 1 und Urenkel 2). Der Nachlass des Erblassers verteilt sich auf seine drei Kinder zu je ein Drittel. Der Sohn und die noch lebende Tochter erben je ein Drittel. Das auf die bereits verstorbene Tochter entfallende Drittel, geht auf ihren noch lebenden Sohn. Der Enkel (2) erbt also ein Drittel. Enkel 1 und Urenkel 1 und Urenkel 2 erben nichts, da sie durch die noch lebenden übergeordneten Verwandten ausgeschlossen sind. (Abbildung 1)

Abbildung 1

Verwandte der Zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen …..

Abbildung 2

(1) Bei einem kinderlosen Erblasser gibt es keine Verwandten der Ersten Ordnung. Erben werden dann Verwandte der Zweiten Ordnung. Leben noch beide Elternteile, erben sie je zu ein Halb.

(2) Bei einem kinderlosen Erblasser leben noch der Vater und ein Bruder. Die Mutter und die Schwester sind vorverstorben. Die Schwester hat zwei Kinder. Der Nachlass des Erblassers verteilt sich zu je ein Halb auf den Vater und die Mutter. Da der Vater noch lebt, erbt er ein Halb. Die Hälfte der Mutter verteilt sich auf ihre Abkömmlinge, nämlich den Bruder und die Schwester zu je ein Viertel. Der Bruder, der noch lebt erbt also ein Viertel. Das Viertel der verstorbenen Schwester verteilt sich auf ihre Abkömmlinge je zur Hälfte. Nichte und Neffe erben daher je ein Achtel. (siehe Abbildung 2)

Verwandte der Dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, Großcousins und Großcousinen …

Es gibt theoretisch unendlich viele weitere Ordnungen, für die sich das Erbrecht nach dem gleichen Prinzip regelt. Sind keine Erben vorhanden oder zu ermitteln, erbt der Staat.

Solange Erben der kleineren Ordnung vorhanden sind, schließen diese ein Erbrecht einer höheren Ordnung aus. Genauso schließt ein Repräsentant einer Ordnung – solange er lebt – das Erbrecht seiner Abkömmlinge aus.  Das bedeutet zum Beispiel, solange die Kinder des Erblassers leben, erben diese und nicht deren Kinder. Erst wenn ein Kind bereits verstorben ist, treten dessen Abkömmlinge, an seine Stelle. Das bedeutet aber auch, wenn ein Erblasser Kinder oder Enkel hat, die zu den Verwandten der ersten Ordnung zählen, erben seine Eltern oder seine Geschwister nicht.

2. Erbrecht des Ehegatten

War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, erbt sein Ehegatte. Entsprechendes gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten richtet sich zum einen nach dem Güterstand und zum anderen danach, welche Verwandte noch erben.

Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erbt er neben Verwandte der Ersten Ordnung ein Halb. Neben Verwandte der Zweiten Ordnung erbt der Ehegatte drei Viertel. Leben noch Großeltern des Erblassers, erben auch diese noch einen Anteil, ansonsten erben Verwandte der Dritten Ordnung neben Ehegatten nichts.

Hatte der Erblasser mit seinem Ehegatten Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte neben Verwandten der Ersten Ordnung mindestens ein Viertel. Hatte der Erblasser ein oder zwei Kinder, so erben der Ehegatte und die Kinder je zu gleichen Teilen. Bei einem Kind, erbt der Ehegatte also ein Halb, bei zwei Kindern ein Drittel. Neben Verwandten der Zweiten Ordnung erbt der Ehegatte ein Halb.

War Gütergemeinschaft vereinbart, erbt der Ehegatte neben Verwandten der Ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der Zweiten Ordnung ein Halb.

 

Weit verbreitet ist die Fehlvorstellung, bei einem kinderlosen Ehepaar würde der Ehegatte Alleinerbe. Das trifft nicht zu. Hat der Erblasser noch Eltern oder Geschwister oder Großeltern, so erben auch diese.

Abbildung 3

Beispiel:

Der Erblasser verstirbt kinderlos. Er war im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sein Vater und ein Bruder leben noch. Er hatte auch eine Schwester, die bereits verstorben ist und zwei Kinder hat. Die Ehefrau erbt drei Viertel. Das andere Viertel verteilt sich auf den Vater (1/8), den noch lebenden Bruder (1/16) und die Kinder der verstorbenen Schwester (jeweils 1/32). (Abbildung 3)

Will der Erblasser in dieser Situation sicherstellen, dass seine Ehefrau nach seinem Tod Alleinerbin wird, so muss er eine letztwillige Verfügung treffen, etwa ein Testament formulieren.

Werden mehrere Personen Erben, wie auch in dem letzten Beispielfall, so entsteht eine Erbengemeinschaft, in der die Erben grundsätzlich gleichberechtigt sind. Das vorhandene Vermögen müssen sie gemeinsam verwalten. Der einzelne Erbe kann dabei ohne die Zustimmung der übrigen Erben nicht über einzelne Gegenstände der Erbschaft verfügen. Dazu bedarf es erst der Auseinandersetzung der Erben. Die Vorstellungen und Interessen der einzelnen Erben können dabei sehr stark differenzieren, was zu langwierigen Streitigkeiten führen kann.

Auch dies kann durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung verhindert werden. Dabei gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Verwandten Vermögen zukommen zu lassen und gleichzeitig eine Erbengemeinschaft mit komplizierten Verhältnissen zu verhindern.

III. Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung

Der Erblasser kann noch zu seinen Lebzeiten durch Errichtung eines Testaments oder den Abschluss eines Erbvertrages bestimmen, wer Erbe werden soll und die gesetzliche Erbfolge so ausschließen oder abändern.

 

1. Testament

Ein Testament kann der Erblasser selbst errichten. Voraussetzung ist, dass es vom ersten bis zum letzten Wort vom Erblasser eigenhändig und handschriftlich verfasst wird. Er muss es unterschreiben. Errichtungsdatum und Errichtungsort sollten ebenfalls angegeben werden.

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Testament bei einem Notar beurkunden zu lassen. Dann muss es nicht handschriftlich verfasst sein.

Für Ehegatten sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass sie ein gemeinschaftliches Testament errichten, das von einem Ehegatten handschriftlich verfasst wird und von beiden dann unterzeichnet werden muss. In den meisten Fällen setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Außerdem bestimmen sie, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder Erben werden sollen. Diese Art des Testaments bezeichnet man auch als Berliner Testament. Sie ist unter Ehegatten sehr beliebt. Allerdings sind derartige Regelungen auch mit Nachteilen verbunden:

  • die Kinder können nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil geltend machen
  • bei größeren Vermögen kann diese Konstruktion steuerlich erheblich nachteilig sein
  • die Entscheidungs- und Verfügungsmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten sind erheblich eingeschränkt

 

2. Erbvertrag

Neben dem handschriftlichen oder notariell beurkundeten Testament gibt es auch die Möglichkeit, die Erbrechtsfolge in einem Erbvertrag zu regeln. Ein Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Der Abschluss eines Erbvertrages kann dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser auch den möglichen Erben binden will oder Personen von der Erbfolge ausschließen will.

 

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Jana Narloch

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