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Aktuelles

Corona-Krise: Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht wurde beschlossen

Der Bundestag hat nun am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid 19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Dieses Gesetz hat auch wichtige Auswirkungen auf Darlehensnehmer und Kapitalanleger.

Das nun beschlossene Gesetz fällt sowohl vom Anwendungsbereich als auch vom zeitlichen Umfang etwas anders aus, als es der letzte Entwurf der Bundesregierung vorsah (vergleiche mein Artikel vom 23.03.2020). Wichtige Abweichungen sind insbesondere, dass das Leistungsverweigerungsrecht nur Verbraucherverträge über wesentliche Dauerschuldverhältnisse (beispielsweise Strom- und Wasserlieferung) betrifft. In begrenztem Umfang können sich auch Kleinstunternehmer darauf stützen.

Anders als ursprünglich angedacht, sind auch nur die Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gestundet und zwar zunächst nur für 3 Monate.

Folgende Regelungen wurden beschlossen:

1. Darlehensverträge

Die zwischen dem 01.04. und dem 3.06.2020 zu zahlenden Darlehensraten aber auch Rückzahlungsforderungen können bei Verbraucherdarlehensverträgen 3 Monate gestundet werden. Wenn es keine anderweitige Regelung mit der Bank gibt, läuft das Darlehen entsprechend länger. Voraussetzung ist, dass der Darlehensvertrag vor dem 15.03.2020 geschlossen wurde und dem Darlehensnehmer die Zahlungen aufgrund von Einnahmeausfällen aufgrund der Corona-Krise unzumutbar ist.

Die Bank dar in dieser Situation das Darlehen nicht wegen fehlender Zahlungen, einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder weil die Werthaltigkeit der Sicherheiten nicht mehr gewährleistet ist, kündigen.

Per Verordnung kann die Stundungszeit verlängert werden, soweit erforderlich kann die Regelung auch auf Kleinstunternehmen erstreckt werden.

2. Mietverträge

Hier gilt ein weitgehender Mieterschutz. Danach darf ein Vermieter von Grundstücken oder Räumen den Mietvertrag nicht deshalb kündigen, weil ein Mieter die Miete im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht leistet. Voraussetzung ist aber auch hier, dass Ursache dafür die Corona-Krise ist. Der Mieter muss dies glaubhaft machen. Aus anderen Gründen darf der Vermieter auch weiterhin kündigen. Für Pachtverträge gilt das Gleiche.

3. Leistungsverweigerungsrecht für andere Verträge

Bei Verbraucherverträgen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden und die ein Dauerschuldverhältnis über wesentliche Leistungen betreffen, kann der Verbraucher seine Zahlung bis zum 30.06.2020 verweigern. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher ansonsten seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen gefährdet.

Auch Kleinstunternehmen haben dieses Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie zur Leistung nicht in der Lage sind oder dadurch die Existenz ihres Betriebes gefährden würden.

4. Immobilienrecht

Die neuen Regelungen betreffen auch Eigentümer von Wohnungseigentum. Auch wenn die Eigentümerversammlungen in nächster Zeit nicht stattfinden können, sollen die Verwalter weiterhin im Amt bleiben. Die letzten beschlossenen Wirtschaftspläne sollen zudem fortbestehen.

5. Insolvenzrecht

Wichtige Änderungen gibt es auch im Insolvenzrecht. Die Pflicht der Vertretungsorgane gemäß § 15 a InsO, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wurde mit dem heute beschlossenen Gesetz bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist natürlich auch, dass die Insolvenzreife durch die Corona-Krise verursacht wurde und es aussichtsreich ist, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt wird. Das wird aber nach dem Gesetz ausdrücklich vermutet, wenn das Unternehmen zum 31.12.2010 nicht zahlungsunfähig war.

Die Regelung reduziert für Organe von Unternehmen, die sich derzeit in einer schwierigen Situation befinden, das Haftungs- und Strafrisiko einer Insolvenzverschleppung. Sie erhalten so einen größeren Handlungsspielraum, trotz einer angeschlagenen wirtschaftlichen Situation Kredite aufzunehmen und sonstige Verbindlichkeiten einzugehen, um die Geschäfte weiterzuführen. Gläubiger müssen nicht befürchten, dass die nun abgeschlossenen Verträge später anfechtbar sind.

Zusätzlich wurde für die Privatinsolvenz geregelt, dass später die Restschuldbefreiung nicht versagt werden darf, weil es zu einer Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 kam.

6. Gesellschaftsrecht

Hier wurden vor allem Regelungen für Aktiengesellschaften getroffen, damit diese in einem vereinfachten Verfahren die Hauptversammlungen vorbereiten und diese gegebenenfalls präsenzlos durchführen können. So dürfen Hauptversammlungen auch per Videoübertragung abgehalten werden und die Stimmrechte elektronisch ausgeübt werden. Geregelt wurde auch, dass der Vorstand ohne Satzungsermächtigung die Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre bestimmen darf.

Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH können in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden, ohne dass dem alle Gesellschafter zustimmen müssen.

Entsprechende Regelungen wurden auch für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen getroffen.

Fazit

Die Regelungen wurden in sehr kurzer Zeit formuliert und beschlossen. Bereits jetzt ist absehbar, dass es an verschiedenen Stellen zu Auslegungsschwierigkeiten kommen kann, was wiederum Streitigkeiten mit sich bringen kann. So wird bereits jetzt diskutiert, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Insolvenzlage durch die Corona-Krise entstanden ist und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Auch ist nicht ganz nachvollziehbar, wieso die Regelungen im Zivilrecht zur Stundung von Darlehensforderungen oder zum Leistungsverweigerungsrecht ausschließlich Verbrauchern zugutekommen sollen. Für viele Unternehmen dürften Stundungsregelungen für ihre Kreditverbindlichkeiten ebenfalls immens wichtig sein. Nach derzeitigem Stand sind sie wohl darauf angewiesen, mit den Banken einvernehmliche Regelungen zu treffen.

Auch Anleger, die in Immobilien investiert haben und auf die Mieteinnahmen angewiesen sind, etwa für die Altersversorgung oder weil ein Darlehen zu bedienen ist, dürfte die Regelung zu den Mietverträgen erheblich belasten. Ob sie dann an anderer Stelle Regelungen für sich nutzen können oder Anspruch auf Soforthilfen haben, wäre zu klären, ist aber keinesfalls sicher.

Für eine Beratung zu den Handlungsmöglichkeiten von Darlehensnehmern und Kapitalanlegern in der Corona-Krise stehe ich gerne zur Verfügung.