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Unternehmenskredite

Der Gesetzgeber behandelt Kreditverträge mit Unternehmen und Selbständigen anders, als Verträge, die ein Verbraucher abschließt. Entsprechend enthalten das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zahlreiche Regelungen, die den Verbraucher als Kreditnehmer vor Nachteilen und Schäden beim Abschuss eines Kreditvertrages bewahren sollen.

Das betrifft etwa

  • das Widerrufsrecht
  • vorvertragliche Informationspflichten
  • das Schriftformerfordernis
  • Nichtigkeit von unzulässigen Koppelungsgeschäften
  • Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses
  • einen reduzierten Verzugszins

und vieles mehr

Bei Verträgen mit Darlehensnehmern, die keine Verbraucher sind, etwa mit Selbständigen, soweit die selbständige Tätigkeit betroffen ist, Unternehmen oder Kommunen findet die Vielzahl der Schutzvorschriften in der Regel keine Anwendung. Denn bei einem Unternehmer oder Selbständigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass er dem Kreditinstitut ebenbürtig gegenübersteht, geschäftserfahren und in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite von Finanzierungsvereinbarungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls passende Regelungen mit den Banken aushandeln kann.

So jedenfalls die Theorie. Die Praxis sieht nicht selten anders aus.

Zum einen befinden sich Kreditinstitute regelmäßig auch beim Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmen in einer überlegenen Position. Zum anderen können Kreditverträge, etwa in einer Fremdwährung oder mit strukturierten Zinskonditionen auch mit erheblichen Nachteilen und Risiken für Unternehmen, Kommunen oder Selbständige verbunden sein. Auch die Vereinbarungen über die Sicherheiten können nachteilig sein.

Aber auch Unternehmen stehen den Kreditinstituten nicht schutzlos gegenüber.

So sind Banken und Sparkassen gegenüber Unternehmen, Selbständigen oder Kommunen verpflichtet, beim Abschluss eines Kreditvertrages auf besondere Risiken und wirtschaftliche Nachteile, die mit der empfohlenen Kreditform verbunden sind, hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, kann darin eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung liegen, die zu einem Schadensersatzanspruch führt.

Entsprechend hat der Bundesgerichtshof Ende 2017 zu Gunsten einer Kommune entschieden, die von ihrer Bank nicht ausreichend über die Risiken eines strukturierten Darlehensvertrages aufgeklärt wurde. Weitere Informationen hier …

Beratung von Unternehmen zu Finanzierungsverträgen

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