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Aktuelles

BGH verhandelt erneut zu Prämiensparverträgen

Am 24. Januar 2023 wird sich der Bundesgerichtshof erneut mit den Prämiensparverträgen der Sparkassen befassen (BGH - XI ZR 257/21).

Diesmal geht es um die Entscheidung des OLG Dresden in der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Vogtland (Urteil vom 31.03.2021 – 5 MK 2/20).

Wie schon in früheren Entscheidungen hatte das OLG Dresden der Verbraucherzentrale in wesentlichen Punkten Recht gegeben und festgestellt, dass die Zinsänderungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und die Zinsen nachzuberechnen seien. Auf einen konkreten Referenzzins, mit dem die Verträge dann von Beginn der Laufzeit an neu zu berechnen sind, wollte sich das OLG Dresden nicht festlegen. Es gab lediglich einige Kriterien vor, wie die Berechnung zu erfolgen habe. Außerdem stellte es fest, dass Ansprüche auf die Zinsen erst mit Beendigung des Sparvertrages fällig werden. Das hat Einfluss auf die Frage der Verjährung der Zinsansprüche. Denn die Verjährungsfrist kann erst mit der Fälligkeit zu laufen beginnen.

Gegen die Entscheidung des OLG Dresden hatten beide Parteien Revision zum BGH eingelegt. Die Verbraucherzentrale verfolgt auch weiterhin konkrete Feststellungen zum anzuwendenden Referenzzins, die Sparkasse will eine vollständige Abweisung der Klage.

Der BGH hatte bereits im Oktober 2021 (BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20) über die Revision im ersten Musterfeststellungsverfahren zu den Prämiensparverträgen, das ebenfalls vor dem OLG Dresden von der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig geführt wird, entschieden und das Urteil des OLG Dresden bestätigt, wonach die Klausel unwirksam ist und die Zinsen neu zu berechnen sind. Zur Ermittlung eines geeigneten Referenzzinses für die Neuberechnung wurde das Verfahren aber an das OLG Dresden zurückverwiesen.

Der BGH hat zwar eine Reihe von Vorgaben zum Referenzzins gemacht, aber leider keine Entscheidung darüber getroffen, ob der von den Verbraucherzentralen priorisierte Referenzzins geeignet ist, die Regelungslücke zu schließen. Das ist überaus bedauerlich und führt dazu, dass nun bundesweit Sachverständige mit der Ermittlung des geeigneten Referenzzinses und der Nachberechnung der Zinsen beauftragt werden. Obwohl die Verträge im Wesentlichen gleich ausgestaltet sind, werden je Gericht, zum Teil auch je Verfahren, die unterschiedlichsten Referenzzinsen als geeignet ermittelt. Nicht selten werden die Hinweise und Vorgaben des BGH dabei ignoriert. Immer wieder versuchen etwa die Sparkassen, die Gerichte und die Sachverständigen davon zu überzeugen, dass nicht das relative Verhältnis zwischen Referenzzins und Vertragszins maßgeblich ist, wie es der BGH fordert, sondern ein absoluter Abstand zwischen beiden Zinssätzen zu berücksichtigen sei. Zum Teil stützen sich Sachverständige bei ihren Begutachtungen auf Kriterien der Refinanzierung oder Mittelverwendung bei den Kreditinstituten, die der BGH aber in seiner Entscheidung von Oktober 2021 ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Eine weitere Konkretisierung der Kriterien des Referenzzinses durch den BGH wäre im Interesse der vielen Tausend betroffenen Sparer zu begrüßen. Denn auch nach der sehr deutlichen Entscheidung des BGH verweigern nach wie vor zahlreiche Sparkassen die Nachzahlung von zu wenig erbrachten Zinsen. Angesichts der hohen Kostenrisiken, die jeweils mit einer Sachverständigenbewertung verbunden sind, scheuen viele Verbraucher ihre berechtigten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Kreditinstitute wissen das und spielen auf Zeit. Denn seit der Beendigung der Verträge laufen jeweils die kurzen Verjährungsfristen.

Für Verbraucher gibt es zwar die gegenüber einer individuellen Klage kostengünstigere Möglichkeit, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen. Voraussetzung ist aber, dass gegen die Sparkasse, bei der die Verbraucher jeweils ihren Vertrag haben, auch eine solche Musterfeststellungsklage geführt wird. Im Moment werden folgende Musterfeststellungsklagen von den Verbraucherzentralen geführt:

Stadt- und Kreissparkasse LeipzigOLG Dresden5 MK 1/19
Erzgebirgssparkasse OLG Dresden5 MK 2/19
SparkasseZwickauOLG Dresden5 MK 1/20
SparkasseVogtlandOLG Dresden5 MK 2/20
Sparkasse NürnbergBayerisches Oberstes Landesgericht101 MK 1/20
Saalesparkasse OLG Naumburg5 MK 1/20
SparkasseMeißenOLG Dresden5 MK 3/20
Sparkasse MuldentalOLG Dresden5 MK 4/20
Stadtsparkasse MünchenBayerisches Oberstes Landesgericht101 MK 1/21
SparkasseKölnBonnOLG HammI-31 MK 1/21
SparkasseBarnimBradenburgisches Oberlandesgericht4 MK 1/21
Berliner Sparkasse Kammergericht26 MK 1/21
KreissparkasseBautzenOLG Dresden5 MK 1/21
SparkasseMittelsachsenOLG Dresden5 MK 2/21
KreissparkasseStendalOLG Naumburg5 MK 1/21
SparkasseMansfeld SüdharzOLG Naumburg5 MK 2/21
KreissparkasseMärkisch-OderlandBradenburgisches Oberlandesgericht4 MK 2/21
Ostsächsische Sparkasse Dresden OLG Dresden5 MK 1/22
SparkasseSpree-NeißeBradenburgisches Oberlandesgericht4 MK 1/22

 

Eine Beteiligung der Verbraucher ist auch nur bis einen Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung möglich. Im Moment ist ein Beitritt nur noch in den Verfahren gegen die Sparkasse Spree-Neiße, die Kreissparkasse Märkisch-Oderland, die Berliner Sparkasse und die Sparkasse KölnBonn möglich. Die Verbraucherzentralen bereiten wahrscheinlich noch weitere Verfahren vor. Veröffentlicht werden die Daten zu den Musterfeststellungsverfahren auf den Seiten des Bundesjustizamtes.

Einige Sparkassen kommen ihren Verpflichtungen erfreulicherweise dennoch nach, ohne ihre Kunden zunächst in ein langwieriges und kostenintensives Verfahren zu zwingen und bieten vergleichsweise akzeptable Zinsnachzahlungen an.

Ich berate und vertrete betroffene Sparer gegenüber Sparkassen und Volksbanken bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Prämiensparverträgen.