Javascript ist deaktiviert. Dadurch ist die Funktionalität der Website stark eingeschränkt.

Aktuelles

BGH hat zum Prämiensparvertrag entschieden

Der BGH hat heute, am 24. Januar 2023, erneut in einem Musterfeststellungsverfahren zu den Prämiensparverträgen entschieden. In dem Verfahren hatte die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Vogtland geklagt.

Der BGH bestätigte seine Entscheidung vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20) und hob das Urteil des OLG Dresden vom 31.03.2021 – 5 MK 2/20 auf, soweit das Gericht keinen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung bestimmt hatte und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BGH bekräftigte wiederholt, dass die Zinsanpassung unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinses zum Referenzzins vorzunehmen und damit die Verhältnismethode anzuwenden ist. Die Kreditinstitute versuchen hier nach wie vor die Gerichte davon zu überzeugen, dass eine feste Marge einzupreisen sei. Der BGH lehnt das nach wie vor ab.

Wie bereits in der Entscheidung vom 06.10.2021 erklärte sich der BGH nicht konkret zum anzuwendenden Referenzzinssatz. Er gab lediglich vor, dass es bei den auf langfristiges Sparen angelegten Sparverträgen interessengereicht ist, als Referenzzins für die Spareinlagen einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit heranzuziehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handele.

Konkrete Vorgaben zu einem Referenzzins machte der BGH nicht. Er bestimmte selbst auch den Referenzzins nicht, sondern gab dem OLG mit auf den Weg, dass die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses mit sachverständiger Hilfe zu erfolgen habe. Dabei wies er auch darauf hin, dass ein bereits erstelltes Gutachten in einem anderen Gerichtsverfahren verwertet werden könne.

Das OLG Dresden hatte in der Vergangenheit bereits einen Sachverständigen mit der Ermittlung eines geeigneten Referenzzinses beauftragt. Dieser bestimmte in einem Verfahren, das die Einzelklage eines Verbrauchers gegen eine Sparkasse betraf, dass sich die Zinsreihe der „Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren“ eignen würde. Daran ausgerichtet wurden in dem Verfahren schließlich die von der Sparkasse nachzuzahlenden Zinsen berechnet.

Der BGH bestätigte seine Entscheidung vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20) und hob das Urteil des OLG Dresden vom 31.03.2021 – 5 MK 2/20 auf, soweit das Gericht keinen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung bestimmt hatte und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BGH bekräftigte wiederholt, dass die Zinsanpassung unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinses zum Referenzzins vorzunehmen und damit die Verhältnismethode anzuwenden ist. Die Kreditinstitute versuchen hier nach wie vor die Gerichte davon zu überzeugen, dass eine feste Marge einzupreisen sei. Der BGH lehnt das nach wie vor ab.

Wie bereits in der Entscheidung vom 06.10.2021 erklärte sich der BGH nicht konkret zum anzuwendenden Referenzzinssatz. Er gab lediglich vor, dass es bei den auf langfristiges Sparen angelegten Sparverträgen interessengereicht ist, als Referenzzins für die Spareinlagen einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit heranzuziehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handele.

Konkrete Vorgaben zu einem Referenzzins machte der BGH nicht. Er bestimmte selbst auch den Referenzzins nicht, sondern gab dem OLG mit auf den Weg, dass die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses mit sachverständiger Hilfe zu erfolgen habe. Dabei wies er auch darauf hin, dass ein bereits erstelltes Gutachten in einem anderen Gerichtsverfahren verwertet werden könne.

Das OLG Dresden hatte in der Vergangenheit bereits einen Sachverständigen mit der Ermittlung eines geeigneten Referenzzinses beauftragt. Dieser bestimmte in einem Verfahren, das die Einzelklage eines Verbrauchers gegen eine Sparkasse betraf, dass sich die Zinsreihe der „Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren“ eignen würde. Daran ausgerichtet wurden in dem Verfahren schließlich die von der Sparkasse nachzuzahlenden Zinsen berechnet.