Worum geht es eigentlich?
Seit Mitte der 90er Jahre boten Sparkassen deutschlandweit ihren Kunden Prämiensparverträge an. Diese sahen vor, dass der Kunde monatliche Sparbeträge einzahlt. Der eingezahlte Sparbetrag sollte jährlich verzinst werden. Außerdem sahen die Verträge noch die jährliche Zahlung einer Prämie vor in Höhe eines steigenden Zinssatzes auf den Jahressparbetrag. So betrug die Prämie zum Beispiel nach
- 3 Jahren 3 %
- 4 Jahren 4 %
- 5 Jahren 6 %
- 6 Jahren 8 %
- 13 Jahren 40 %
- 15 Jahren 50 %
Manche Verträge führten die Prämienstaffel über 20 Jahre und mehr auf. Die Verträge waren nicht befristet. Während in ihnen zum Teil Regelungen für eine Kündigung durch den Sparer enthalten waren, war die Kündigung durch das Kreditinstitut nicht geregelt.
Zunächst waren die Verträge, die meist zu Zeiten abgeschlossen wurden, zu denen es noch recht hohe Zinsen auf Festgeld gab, eher mäßig attraktiv. Erst durch die langen Laufzeiten und den massiven Anstieg der jährlichen Prämie gewannen die Verträge an Attraktivität. Nachdem inzwischen kaum noch Zinsen auf Sparbeträge erzielbar sind, können Sparer, die vor vielen Jahren einen Prämiensparvertrag abgeschlossen haben, eine ansehnliche Verzinsung erzielen.
Wer zum Beispiel seit 15 Jahren monatlich 100,-- € gezahlt hat und eine Prämie in Höhe von 50 % des Jahressparbetrages realisieren kann, erhält damit im Ergebnis eine jährliche Rendite von über 3,33 %. Derartige Erträge lassen sich mit Sparverträgen sonst nicht mehr erzielen. Für die Kreditinstitute sind diese Verträge wegen der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase wirtschaftlich ein Problem.
BGH gestattet Kündigung
Die Kündigungswellen in diesem Jahr kommen nicht von ungefähr. Der BGH hatte mit Urteil vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) die Kündigung der Kreissparkasse Stendal gestattet. Die Sparkasse könne sich auf ihre AGB stützen, wonach sie zur ordentlichen Kündigung beim Vorliegen eines sachgerechten Grundes berechtigt sei. Eine Kündigung seit zwar nach Auffassung des BGH solange ausgeschlossen, solange die höchste Stufe des Prämienplans noch nicht erreicht sei. Wenn diese erreicht sei, so sei eine Kündigung aber möglich. Der BGH wertete das geänderte Zinsumfeld auch als ausreichenden Grund für die Kündigung.
Mit dieser Entscheidung rettet der BGH – wie zuvor schon die Bausparkassen – nun auch die Sparkassen vor einer langjährigen vertraglichen Bindung an Zins- bzw. Prämienzusagen. In beiden Fällen hatten es die Kreditinstitute versäumt, ihre Verträge zu befristen oder Kündigungsregelungen zu vereinbaren.
Einige Sparkassen scheinen nur auf die Entscheidung des BGH gewartet zu haben. So hat die Stadtsparkasse München knapp 30.000 Sparern die Verträge gekündigt, die Sparkasse Nürnberg hat ca. 20.000 Kündigungen auf den Weg gebracht. Zum Teil versuchen die Kreditinstitute die Kunden auch zu einer Auflösung des Sparvertrages zu bewegen oder sie bieten den Wechsel zu einem anderen Sparmodell an.
Betroffene Kunden sollten, bevor sie einer Änderung zustimmen oder bei einer Kündigung prüfen lassen, welche Chancen sie auf eine Fortsetzung des Vertrages haben. Die Verträge sind zum Teil sehr unterschiedlich ausgestaltet, selbst innerhalb einer Sparkasse.
Bei vielen Verträgen kommen zudem auch noch Nachzahlungsansprüche in Betracht, wenn die Zinsklauseln unwirksam sind.
Rechtliche Prüfung für betroffene Sparer
Kunden, die einen Prämiensparvertrag abgeschlossen haben können sich zur Prüfung an mich wenden:
- telefonisch unter 089 / 24 88 668 20
- per E-Mail hier
- über das Kontaktformular
Die Erstanfrage ist kostenlos. Über die mit der Prüfung und einer weiteren Vertretung verbundenen Kosten werde ich Sie informieren.