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Stundungsregelung wegen Corona auch für Kontoüberziehungen

Die neuen Regelungen zur Abmilderung der Corona-Krise beschäftigen bereits die ersten Gerichte. So hat das Amtsgericht Frankfurt, Akenzeichen 32 C 1631/20 (89), am 08.04.2020 im Wege einer einstweiligen Verfügung vorerst einem Kunden einer Bank Recht gegeben.

Der Kunde hatte sein Konto bei der Bank überzogen. Die Bank kündigte ihm daraufhin die Geschäftsbeziehung und forderte ihn auf, die Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 zurückzuführen. Der Bankkunde ist als Arbeitnehmer von Kurzarbeit wegen der Corona-Krise betroffen und hatte deshalb die Bank gebeten, die Rückzahlungsfrist wegen der geringeren Einnahmen zu verlängern. Das lehnte die Bank ab.

Daraufhin zog der Kunde mit einem Eilantrag vor Gericht. Das Gericht hat nun entschieden, dass auf diesen Fall das erst Ende März verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivilrecht gelten würde. Darin ist geregelt, dass bei Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden, die Ansprüche auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Das Gericht bewertete in dem Verfahren die Kontoüberziehung als Darlehensgewährung. Voraussetzung ist weiterhin, dass dem Verbraucher die Zahlung aufgrund von Einnahmeausfällen durch die Corona-Krise die Zahlung nicht zumutbar ist.

Das hatte der Kunde dem Gericht gegenüber ausreichend glaubhaft gemacht, so dass das Gericht dem Kunden im Eilverfahren Recht gab.

Ob die Bank nun die Entscheidung in einem Hauptverfahren noch klären wird oder Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen wird, ist nicht bekannt. Es bleibt zu hoffen, dass die Bank die Entscheidung akzeptiert und in vergleichbaren Fällen den Kunden entgegenkommt.