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Aktuelles

MS „Katharina S“ – Zahlungsaufforderung nach Anteilsverkauf – Müssen Anleger zahlen?

HCH Handeatic Maritim II fordert von den Verkäufern und früheren Kommanditisten der Schiffsfonds nach Jahren eine Zahlung in Höhe der Ausschüttungen.

Anleger, die bereits vor Jahren ihre Beteiligung am Fonds Rudolf Schepers Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Katharina S“ verkauft haben, erhielten Ende des vergangenen Jahres vom Käufer die Aufforderung, eine Zahlung in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen zu leisten. Die betroffenen Anleger hatten nur wenige Jahre nach ihrem Beitritt zum Schiffsfonds ein Angebot der am Zweitmarkt tätigen HCH Hanseatic Maritim II GmbH & Co. KG erhalten und daraufhin ihren Fondsanteil verkauft. Mit dem Verkauf, der schon mehr als 10 Jahre zurückliegt, gingen alle Rechte und Pflichten auf die Käuferin, die HCH über. Seither hält diese Gesellschaft die Kommanditeinlage. Die ehemaligen Anleger fragen sich natürlich, ob sie zahlen müssen.

 

Insolvenzverwalter fordert von den Kommanditisten die Ausschüttungen zurück

Denn inzwischen ist der Schiffsfonds insolvent. Der Insolvenzverwalter der Rudolf Schepers  Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Katharina S“ fordert von der HCH die Rückzahlung der Ausschüttungen, die im Laufe der Jahre erbracht wurden. Das begründet er damit, dass an die Kommanditisten Ausschüttungen gezahlt worden seien, obwohl der Fonds keine Gewinne erzielt hätte. Das seien dann Entnahmen, in deren Höhe die Haftung der Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufgelebt sei.

 

Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Schon seit längerer Zeit werden Anleger, die sich als Kommanditisten an Schiffsfonds oder anderen Anlegegesellschaften beteiligt haben, von den Gesellschaften selbst oder vom Insolvenzverwalter auf die Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen. Zum Teil fordert auch die Treuhandkommanditistin vom Treugeber eine Freistellung. Ob die Kommanditisten eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen trifft, hängt dann aber jeweils von der konkreten Situation beim Fonds und dem Verlauf des Insolvenzverfahrens ab. Voraussetzung ist zum Beispiel, dass den Ausschüttungen tatsächlich keine Gewinne gegenüberstanden und dass in Höhe der geforderten Zahlungen auch Gläubigerforderungen bestehen. Das ist nicht immer so eindeutig. Inzwischen befassen sich die Gerichte vielfach mit der Frage, ob die Kommanditisten überhaupt zur Ausschüttungszahlung verpflichtet sind. Auch die HCH, als Kommanditistin und Nachfolgerin der Anleger, die seinerzeit ihre Anteile verkauft haben, streitet sich wohl noch mit dem Insolvenzverwalter über die Rechtmäßigkeit der Forderungen. Gleichzeitig fordert sie aber von den Verkäufern der Fonds eine Zahlung.

 

Zahlungspflichten der Verkäufer

Wenn schon der Insolvenzverwalter von den Kommanditisten keine Zahlung fordern kann, würde dies erst recht eine Verpflichtung der Verkäufer und ehemaligen Kommanditisten zur Zahlung ausschließen. Aber auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die Kommanditisten in Anspruch nehmen kann, bedeutet das nicht, dass die früheren Kommanditisten dafür einzustehen haben. Mehrere Oberlandesgerichte haben eine solche Verpflichtung bei anderen Fonds in ähnlicher Konstellation bereits verneint.

Auch vorliegend bestehen Zweifel an einer Zahlungspflicht. Forderungen des Fonds gegenüber den früheren Kommanditisten dürften schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr bestehen. Die HCH als Käuferin stützt sich auf Regelungen in den Kauf- und Abtretungsverträgen zu den Ausschüttungen und insbesondere eine Freistellungsklausel, deren Wirksamkeit aber fraglich ist. Angesichts des zeitlichen Ablaufs kommt auch die Einrede der Verjährung in Betracht.

Betroffene Anleger sollten - bevor sie zahlen oder die angebotene Vereinbarung zeichnen, prüfen lassen, ob sie überhaupt zu einer Zahlung verpflichtet sind. 

 

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