Fremdwährungsdarlehen bei polnischer Bank
Der Entscheidung des EuGH lag ein in Polen abgeschlossener Fremdwährungs-Kredit zugrunde, der an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelt war. Ein polnisches Ehepaar hatte 2008 mit der Raiffeisen Bank International AG in Polen einen Hypothekendarlehensvertrag geschlossen. Die Darlehensnehmer erhielten den Darlehensbetrag in Polnische Zloty (PLN) ausgezahlt. Der Sollsaldo und die monatlichen Darlehensraten wurden in CHF ausgewiesen. Die Raten wurden jeweils vom Konto der Darlehensnehmer, das in PLN geführt wurde, abgebucht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Darlehensvertrag war geregelt, dass bei Darlehensauszahlung die in der Bank geltende Wechselkurstabelle für Ankaufskurse maßgeblich sein soll, während für die monatlichen Raten die Wechselkurstabelle für die Verkaufskurse der Bank gelten sollten. Vereinbart war zudem ein an den Dreimonats-Libor gekoppelter variabler Zinssatz, der wegen der Bindung an den CHF niedriger war als er bei einem Darlehen in PLN gewesen wäre.
EuGH entscheidet über Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrages
Die Darlehensnehmer klagten gegen die Bank und wollten die Nichtigkeit des Darlehensvertrages feststellen lassen. Das angerufene polnische Gericht legte dem EuGH verschiedene Fragen im Vorabentscheidungsverfahren vor, insbesondere wollte es wissen,
- ob die missbräuchliche Klausel durch allgemeines polnisches Recht ersetzt werden könne und
- ob der Vertrag trotzdem wirksam sei könne, insbesondere, ob der günstigere Zinssatz auch dann zur Anwendung käme, wenn das Darlehen nicht mehr an CHF gekoppelt sei.
Der EuGH entschied im konkreten Fall, dass sich die polnischen allgemeinen Regelungen nicht eigenen würden, die missbräuchliche Klauseln zu ersetzen. Weiter führte der EuGH aus, dass es mit EU-Recht zwar grundsätzlich vereinbar sei, wenn ein Vertrag nach dem Wegfall einer missbräuchlichen Klausel für die Parteien im Übrigen bindend bleibe. Voraussetzung sei allerdings, dass der Vertrag auch ohne die missbräuchliche Klausel fortbestehen könne und das nationale Recht dies so auch vorsehe.
Nach Auffassung des EuGH sei das im polnischen Recht in der vorliegenden Konstellation aber nicht der Fall. Denn wenn das Darlehen wegen des Wegfalls der rechtsmissbräuchlichen Klauseln nicht mehr an den CHF gekoppelt sei, würde eine Fortführung zu den bisherigen Zinsbedingungen, den Darlehensvertrag verändern. Daher sei der gesamte Darlehensvertrag unwirksam.
Positive Folgen für betroffene Darlehensnehmer
Folge dieser Entscheidung ist, dass das unwirksame Darlehen rückabzuwickeln ist. Das dürfte im Ergebnis für die betroffenen Darlehensnehmer auch wirtschaftlich von Vorteil sein.
Auch zahlreiche deutsche Darlehensnehmer haben Fremdwährungs-Kredite abgeschlossen. Die Kreditmittel wurden meistens für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs genutzt. Die im Vergleich zu üblichen Krediten niedrigeren Zinsen bei Finanzierungen in CHF schienen zunächst wirtschaftlich attraktiv. Dieser vermeintliche Vorteil wurde allerdings durch den massiven Einbruch des CHF-Kurses zum Euro sehr schnell in sein Gegenteil gekehrt. Folge ist, dass sich für viele Darlehensnehmer die Kredite massiv verteuert haben und erhebliche Deckungslücken entstanden sind. Vielen Darlehensnehmern waren diese gravierenden Folgen bei Abschluss des Vertrages nicht bewusst.
In Deutschland boten die Landesbanken insbesondere Sparkassenkunden derartige Kredite an. Die Volks- und Raiffeisenbanken hatten mit der DZ-Bank ein Modell für CHF-Kredite entwickelt. Auch österreichische Banken lockten deutsche Häuslebauer mit günstigen Fremdwährungskrediten. Für viele Darlehensnehmer sind diese Kredite zum Teil existenzbedrohlich.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich der EuGH mit dieser Art von Krediten und insbesondere missbräuchlichen Währungsklauseln und ihren Folgen befasst hat. Am 30.04.2014 (C-26/13) entscheid er zu einem in Ungarn ausgereichten Fremdwährungs-Kredit. Am 20.09.2017 (C-186/16) entschied er, dass eine Klausel die die Verpflichtung beinhaltet, den Darlehensbetrag in einer fremden Währung zurückzuzahlen, nur dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Darlehensnehmer auch umfassend und verständlich über die sich daraus ergebenden Folgen aufgeklärt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ausdrücklich mit Verweis auf diese Rechtsprechung mit Urteil vom 19.12.2017 (Az.: XI ZR 152/17) Aufklärungspflichtverletzungen durch die Bank bei einer komplexen CHF-Finanzierung bejaht.
Rechtliche Prüfung für betroffene Darlehensnehmer
Darlehennehmern, die von einer CHF-Finanzierung betroffen sind, können sich an mich zur Prüfung ihres Kredites wenden:
- telefonisch unter 089 / 24 88 668 20
- per E-Mail hier
- über das Kontaktformular
Die Erstanfrage ist kostenlos. Über die mit der Prüfung und einer weiteren Vertretung verbundenn Kosten werde ich Sie informieren.