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Aktuelles

COVID-19-Pandemie: Gesetzentwurf mit Regelungen für Bankkunden und Kapitalanleger

Die Bundesregierung hat kurzfristig eine Gesetzesänderung beschlossen. In den kommenden Tagen soll der Bundestag ein entsprechendes Gesetz verabschieden. Darin geht es vor allem um Regelungen zum Zivilrecht, Insolvenzrecht und Handelsrecht, um die absehbaren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzuschwächen. Betroffen sind auch das Bankrecht und das Kapitalmarktrecht.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid 19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht enthält insbesondere Regelungen für Darlehensverträge und Mietverträge, aber auch diverse andere Verträge, um Schuldner einstweilen vor Nachteilen zu schützen, die ihre vertraglichen Verpflichtungen derzeit nicht erfüllen können. Enthalten sind aber auch Regelungen zum Iinsolvenzverfahren und zum Gesellschaftsrecht.

 

Regelungen zu Darlehensverträgen

Nach dem Entwurf sollen Forderungen aus Darlehensverträgen für 6 Monate gestundet werden. Das betrifft die Zins- und Tilgungsleistungen und Rückzahlungsansprüche, die zwischen dem 01.04. und dem 30.09.2020 fällig werden. Voraussetzung ist aber:

  • Der Darlehensvertrag wurde vor dem 08.03.2020 geschlossen.
  • Dem Darlehensnehmer ist die Zahlung aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Verhältnisse nicht zumutbar. Das soll dann der Fall sein, wenn der angemessene Lebensunterhalt oder die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebes gefährdet sind.

 

Bis zum 30.09.2020 darf der Darlehensnehmer das Darlehen nicht wegen Zahlungsverzuges oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kündigen. Für die Zeit danach soll eine Einigung getroffen werden. Findet man keine Einigung, dann soll sich die Laufzeit des Darlehens um 6 Monate verlängern.

 

Für Darlehensnehmern, denen aufgrund der Corona-Krise Einkünfte wegfallen, etwa weil der Arbeitsvertrag gekündigt wird, sie unter Kurzarbeit gestellt werden oder als Selbständige keine Zahlungen mehr erhalten, führen die Regelungen sicherlich zu einer zeitweisen Entspannung. Während der Stundung fallen auch keine Verzugszinsen an. Die Bank darf das Darlehen auch nicht wegen des Ausfalls der Zahlungen kündigen und die gesamte Forderung fälligstellen. Allerdings ist das nur ein Aufschub. Die Forderungen laufen auf und müssen nach dem Wegfall der Stundung irgendwann auch gezahlt werden oder das Darlehen läuft entsprechend länger. Dort wo die Raten bereits knapp kalkuliert waren, kann ein längerer Einkommensausfall auch später zu Zahlungsschwierigkeiten führen.

 

 

Regelungen zu Mietverträgen

In Art. 240 § 2 EGBG soll geregelt werden, dass Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke und Räume nicht kündigen dürfen, wenn der Mieter die Mieten zwischen dem 01.04. und dem 30.09.2020 nicht zahlt wegen der COVID-19-Pandemie. Den Kündigungsschutz behält der Mieter vorerst bis 30.09.2022.

 

Von der Corona-Krise betroffenen Mietern ist damit zunächst mal auch eine Sorge genommen. Aber auch hier gilt, aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Irgendwann muss die eingesparte Miete doch gezahlt werden.

 

Für Anleger, die eine vermietete Immobilie als Kapitalanlage halten, ergeben sich daraus natürlich gravierende Konsequenzen. Sie müssen sich darauf einstellen, die Mieten für zunächst 6 Monate nicht zu erhalten. Wenn die Immobilie finanziert ist, können sie die Darlehensraten stunden lassen, aber auch nur, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Mit dem Ausgleich der zeitweise nicht gezahlten Miete kann sich der Mieter wohl auch recht lange Zeit lassen.

 

 

Zeitweises Leistungsverweigerungsrecht

Soweit es keine Darlehensverträge oder Mietverträge betrifft, für die die speziellen Regelungen gelten, sollen bei anderen Verträgen die Schuldner ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht erhalten. Wer danach eine Leistung, zu der er vertraglich verpflichtet ist, wegen der Corona-Krise nicht erfüllen kann oder dadurch seinen Lebensunterhalt oder sein Erwerbsgeschäft gefährden würde, soll das Recht erhalten, die Zahlungen vorerst bis zum 30.09.2020 zu verweigern.

 

Voraussetzung ist, dass der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde. Die Regelung findet auch keine Anwendung auf Arbeitsverträge, Pauschalreiseverträge und Flug- und Zugreisen. Ist die Leistungsverweigerung für den Gläubiger nicht zumutbar, kann vom Vertrag zurückgetreten werden oder der Vertrag gekündigt werden.

 

Diese Regelung schützt einerseits Verbraucher, die ihre Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen können. Sie müssen dann nicht befürchten, gleich gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Außerdem kommen sie nicht in Verzug, so dass auch keine Verzugszinsen oder sonstige Verzugsschäden zu zahlen sind.

 

Andererseits sind aber auch Unternehmer geschützt, die ihre Leistungen nicht mehr oder nicht fristgerecht erbringen können und ansonsten ebenfalls im Verzug wären oder sich sonst schadensersatzpflichtig machen würden.

 

Betroffene Schuldner müssen sich ausdrücklich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen und wohl auch belegen, dass ihnen die Leistung gerade durch die COVID-19-Pandemie nicht möglich ist.

 

Diese Regelung hat natürlich auch zwei Seiten. Für betroffene Schuldner stellen sie eine zeitweise Entlastung dar. Denkbar sind aber auch Konstellationen, in denen Kapitalanleger betroffen sind, etwa wenn sie eine Leistung aus einem Anlagevertrag erhalten sollen. Wer Gläubiger ist und selbst auf Leistungen angewiesen ist, sollte sich daher auch darlegen lassen, dass die Leistungsschwierigkeiten tatsächlich durch die Corona-Krise entstanden sind.

 

Immobilienrecht

Die neuen Regelungen betreffen auch Eigentümer von Wohnungseigentum. Auch wenn die Eigentümerversammlungen in nächster Zeit nicht stattfinden können, sollen die Verwalter weiterhin im Amt bleiben. Die letzten beschlossenen Wirtschaftspläne sollen zudem fortbestehen.

 

 

Insolvenzrecht

Wichtige Änderungen soll es auch im Insolvenzrecht geben. So soll die Pflicht gemäß § 15 a InsO, wonach die Vertretungsorgane von juristischen Personen, also die Geschäftsführer einer GmbH oder die Vorstände einer AG, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müssen, bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.

 

Voraussetzung ist aber, dass die drohende Insolvenz auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

 

Wenn Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt haben oder noch stellen, sollen Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

 

Für viele Unternehmen und insbesondere deren Geschäftsführer und Vorstände wird damit sicherlich das Risiko genommen, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen. Zudem soll die Aufnahme von neuen Krediten und die Bestellung von Sicherheiten nicht als Gläubigerbenachteiligung gelten. Diese Handlungen sollen dann auch nicht sittenwidrig sein. Weiter sollen diverse Rechtsgeschäfte, die in dieser Zeit abgeschlossen werden, später nicht anfechtbar sein. Für Unternehmen, die in diesen Zeiten um ihr Überlegen kämpfen, sind das sicherlich wichtige Regelungen, ebenso für Geschäftspartner, die in Vorleistung gehen.

 

Aber auch diese Regelung hat wie jede Medaille eine zweite Seite. Für Anleger von Anlagegesellschaften kann die Folge auch sein, dass Gesellschaften Insolvenzanträge hinauszögern mit der Folge, dass sich die wirtschaftliche Situation einer Anlagegesellschaft weiter verschlechtert. Zudem gibt es dadurch weitere Möglichkeiten, Vermögen aus einer Gesellschaft rauszuziehen. Die strafrechtlichen Konsequenzen können dann zwar später doch noch greifen, wenn nachgewiesen wird, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde, sondern sowieso bestand und dass die Gesellschaft sowieso nicht mehr zu retten war. Gleichwohl sind missbräuchliche Handlungen nicht ausgeschlossen.

 

 

Gesellschaftsrecht

Hier sollen vor allem Regelungen getroffen werden, die die Handlungsfähigkeit von juristischen Personen und ihren geschäftsführenden Gremien sicherstellen. So können Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften präsenzlos über elektronische Fernkommunikationsmittel durchgeführt werden. Es können Briefwahlentscheidungen herbeigeführt werden, auch wenn die Satzungen das bisher nicht vorsehen. Auf Bilanzgewinne kann ohne Satzungsermächtigung ein Abschlag gezahlt werden.

 

Vergleichbare Regelungen gibt es für Genossenschaften und Vereine.

 

Die Regelungen werden in Kürze zahleiche Aktionäre betreffen. In vielen Unternehmen stehen in den nächsten Wochen die Hauptversammlungen an, die ohne körperliche Anwesenheit der Aktionäre durchgeführt werden können. Auch müssen Aktionäre nicht befürchten, dass Dividenden nicht gezahlt werden, wenn die Hauptversammlungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

 

 

Fazit

Die Vielzahl der Regelungen zeigen, dass die Corona-Krise massive Auswirkungen auf das wirtschaftliche und rechtliche Leben hat. Mit den neuen befristeten Regelungen müssen sich die Betroffen, Anwälte und Gerichte kurzfristig vertraut machen. Das Ausmaß und die Besonderheiten der Anwendung werden sich erst in nächster Zeit zeigen.

 

Bankkunden und Kapitalanleger, die von den Regelungen betroffen sind, stehe ich für eine Beratung gerne

zur Verfügung.