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BGH: Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen von mehr als 15%

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit der Verpflichtung von Anlagevermittlern und Anlageberatern zur Aufklärung über Vertriebsprovisionen von mehr als 15% befasst. Der Kläger, ein Anleger, hatte sich an einem Schiffsfonds beteiligt und geltend gemacht, er sei über Provisionen, die 15% übersteigen nicht aufgeklärt worden. Bei entsprechender Aufklärung hätte er den Fonds nicht gezeichnet.

In dem Fall ging es um die Frage, ob die Provision bei 15% genau lag – dann hätte noch keine Aufklärungspflicht bestanden, oder ob diese schon darüber lag. Für die Berechnung kam es daher entscheidend darauf an, aus welchen Beträgen der Provisionsanteil zu berechnen ist. Dazu entschied der BGH, dass das vom Anleger einzubringende Eigenkapital ohne Agio maßgebliche Bezugsgröße sei. Zu diesem Betrag sind die zu zahlenden Provisionen einschließlich des Agios ins Verhältnis zu setzen. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds hatte der Kläger 200.000,-- Euro zuzüglich 5 % Agio eingezahlt. Die Vertriebskosten lagen bei 15% des Eigenkapitals. Zusammen mit dem Agio ergab sich so eine Innenprovision von 20 % bezogen auf den Eigenkapitalanteil des Klägers ohne Agio. Die Provisionen überstiegen daher einen Anteil von 15%.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Rentierlichkeit einer Anlage typischerweise bereits dann fraglich ist, wenn mehr als 15 % des einzubringenden Eigenkapitals in die Kapitalvermittlungskosten fließen. Für diese Bewertung würde der Rechtsverkehr üblicherweise vom Eigenkapitalbetrag ausgehen.

Die Aufklärung über die Höhe der Innenprovision kann der Berater auch durch Übergabe des Prospektes erfüllen. Das setzt aber voraus, dass der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor seiner Zeichnung übergeben wurde. Der BGH hat das Verfahren an das OLG Celle als Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch die Frage zu klären ist, ob der Anleger den Prospekt rechtzeitig erhalten hatte.

Anleger die sich an Fonds, das können Immobilienfonds, alternative Investmentfonds, Sachwertfonds, Flugzeugfonds, Schiffsfonds, Containerfonds … sein, beteiligt haben, haben Schadensersatzansprüche gegen den Berater oder Vermittler, wenn sie über Provisionen von mehr als 15% nicht oder nichtzutreffend aufgeklärt wurden. Zu beachten ist allerdings immer die sehr kurz bemessene Verjährungsfrist von 10 Jahren, die bereits ab dem Zeitpunkt der Beteiligung an dem Fonds gerechnet wird. Wer sich Ende 2007 an einem Fonds beteiligt hat sollte schnellstens seine Ansprüche prüfen lassen, da diese kurzfristig verjähren. Danach können sie nicht mehr durchgesetzt werden.

Auch wer schon länger von den hohen Provisionen weiß sollte schnell handeln.

Hier geht es zum Urteil des BGH vom 19.10.2017 – III ZR 565/16