Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2019, Az. II ZR 413/18 entschieden, dass eine Gesellschaft, die gewerblich auf dem Zweitmarkt Schiffsfondsanteile aufgekauft hatte, keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung der erhaltenen Ausschüttungen hat. Die Klauseln im Kaufvertrag dazu bewertete der BGH ebenso wie zuvor schon das OLG Düsseldorf als nicht klar und verständlich. Sie benachteiligen den Verkäufer unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.
Verkauf der Kommanditanteile auf dem Zweitmarkt
Der betroffene Anleger hatte 2008 seine Kommanditanteile an einem Schiffsfonds auf dem Zweitmarkt an eine Gesellschaft verkauft, die gewerblich mit Schiffsfondsanteilen handelt. Der Vertrag über den Verkauf der Beteiligung enthielt verschiedene Regelungen, etwa über einen Stichtag „für die wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs und der Übertragung“. Weitere Regelungen waren dann noch auf der Rückseite in den allgemeinen Vertragsbedingungen abgedruckt. Unter anderem war dort geregelt, dass die Parteien verpflichtet seien „im Innenverhältnis Lasten aus der Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB nach Maßgabe dieser Stichtagsabgrenzung zu tragen“.
Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück
Der Verkäufer der Beteiligung hatte während seiner Zeit als Kommanditist Ausschüttungen in Höhe von 288.000,-- € erhalten. Als die Schiffsfondsgesellschaft einige Jahre später insolvent wurde, forderte der Insolvenzverwalter von der Käuferin die Rückzahlung der Ausschüttungen. Die Käuferin verklagte daraufhin den ursprünglichen Kommanditisten und verlangte von diesem die Freistellung durch Zahlung von 288.000,-- € an den Insolvenzverwalter.
Rechtslage zur Haftung der Kommanditisten
Kommanditisten sind zwar grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet. Sie haften auch nicht unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, an der sie sich beteiligen. Ihre Haftung im Außenverhältnis ist auf die Einlage begrenzt, zu deren Zahlungen sie sich beim Beitritt verpflichtet haben. Ausschüttungen können allerdings die bereits erbrachte Einlagenzahlung reduzieren, insbesondere wenn sie unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft erfolgen. Sie sind dann gewinnunabhängige Entnahmen. Bei einer Insolvenz kann der Kommanditist dann verpflichtet sein, die erhaltenen Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zu zahlen gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB.
Scheidet ein Kommanditist aus einer Gesellschaft aus, so haftet er der Gesellschaft bzw. den Gläubigern der Gesellschaft allerdings gemäß § 160 HGB nur noch für 5 Jahre und auch nur für Verbindlichkeiten aus der Zeit bis zu seinem Ausscheiden. Die Käuferin der Fondsbeteiligung wollte nun erreichen, dass der Verkäufer des Kommanditanteils zeitlich unbegrenzt zu einer Erstattung seiner Ausschüttungen im Verhältnis zum Käufer verpflichtet ist.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat - wie in der Vorinstanz schon das OLG Düsseldorf - eine Haftung des Verkäufers aus Vertrag oder Gesetz verneint. Für den BGH wurde eine Haftungsübernahme schon nicht wirksam in den Vertragsbedingungen vereinbart. Damit eine entsprechende Klausel wirksam ist, muss sie nämlich dem Verkäufer die konkreten wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen hinreichend klar aufzeigen. Das war bei der verwendeten Klausel nicht der Fall. Insbesondere zeigte sie dem Verkäufer nicht deutlich genug auf, dass die gesetzlichen Haftungsregelungen erheblich erweitert werden sollten und der Verkäufer letztlich auch unbefristet haften sollte. Auch durch einen Verweis auf §§ 171 und 172 HGB würde nicht klar geregelt, unter welchen Umständen der Verkläufer auf eine Rückzahlung der Ausschüttungen haftet.
Schließlich hatte die Käuferin auch die Berechtigung der Forderungen des Insolvenzverwalters nicht ausreichend belegen können.
Fazit
Anleger die bereits vor Jahren ihre Beteiligung am Zweitmarkt verkauft haben und nun von dem Käufer auf Erstattung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, sollten nicht ohne nähere Prüfung eine Zahlung erbringen. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass in vielen Fällen eine entsprechende Haftung überhaupt nicht wirksam vereinbart wurde, eben weil die Regelungen missverständlich und unklar sind. Eine gesetzliche Haftung scheidet regelmäßig aus, weil die Fristen bereits abgelaufen sind.
Darüber hinaus ist immer auch zu prüfen, ob die Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der Ausschüttungen überhaupt berechtigt ist. Insbesondere kann der Insolvenzverwalter nicht pauschal alle Ausschüttungen zurückfordern. Sein Anspruch reicht nur, soweit auch entsprechende Forderungen zur Tabelle angemeldet sind.
Rechtsanwältin Jana Narloch
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